Grund­la­gen

Rechtsform wählen — GmbH, UG, Einzelunternehmen, GbR im Vergleich

Die Rechts­form bestimmt, wer haftet, wie besteuert wird, welches Kapital gebraucht wird und wie die Au­ßen­wir­kung gegenüber Banken, Inves­toren und Kunden aussieht. Sie ist eine der ersten und schwers­ten Ent­schei­dun­gen in der Gründung — und eine, die sich später nur mit Aufwand kor­ri­gie­ren lässt. Dieser Ratgeber ver­gleicht die re­le­van­ten Rechts­for­men in Deutsch­land mit aktuellen ge­setz­li­chen Re­fe­ren­zen (Ein­zel­un­ter­neh­men und e.K. nach Han­dels­ge­setz­buch (HGB), GmbH und UG nach GmbH-Gesetz (GmbHG), Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten nach §§ 705 ff. BGB und HGB), aktuellen Ka­pi­tal­an­for­de­run­gen, Stamm­ein­la­gen und Steu­er­sät­zen (Stand 2026) sowie typischen Branchen-Mustern. Plus: Pra­xis­kri­te­ri­en zur Wahl (Haf­tungs­be­darf, Ka­pi­tal­ver­füg­bar­keit, geplantes Wachstum, Inves­toren-An­schluss­fä­hig­keit) und der Hinweis, dass eine in­di­vi­du­el­le Beratung durch Steu­er­be­ra­ter oder Fach­an­walt nicht ersetzt wird — die Angaben sind Ori­en­tie­rung, keine Emp­feh­lung für den Ein­zel­fall.

Quellennetzwerk: Rechtsform-Wahl mit HGB, GmbHG, UG-Recht und Steuerrecht

Rechtsformen in Deutschland — Die Landschaft

Das deutsche Ge­sell­schafts­recht kennt drei große Gruppen plus Misch­for­men: Ein­zel­un­ter­neh­men, Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten.

Einzelunternehmen

Der Gründer handelt alleine, das Un­ter­neh­men ist rechtlich nicht vom Inhaber getrennt. Frei­be­ruf­ler (Ärzte, Rechts­an­wäl­te, In­ge­nieu­re, Jour­na­lis­ten nach § 18 EStG) betreiben ein freies Ein­zel­un­ter­neh­men ohne Ge­wer­be­an­mel­dung. Ge­wer­be­trei­ben­de melden ein Gewerbe an und werden bei Über­schrei­tung der Kauf­manns­gren­zen nach § 1 HGB zum ein­ge­tra­ge­nen Kaufmann (e.K.).

Personengesellschaften

Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR, § 705 BGB), Offene Han­dels­ge­sell­schaft (OHG, § 105 HGB) und Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG, § 161 HGB). Die GbR ist seit der MoPeG-Reform 2024 als rechts­fä­hi­ge Ge­sell­schaft im neuen Ge­sell­schafts­re­gis­ter ein­trag­bar — OHG und KG sind tra­di­tio­nell kauf­män­ni­sche Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten mit Han­dels­re­gis­ter­ein­trag.

Kapitalgesellschaften

Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft haf­tungs­be­schränkt (UG, § 5a GmbHG), Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung (GmbH, § 5 GmbHG), Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG, § 7 AktG), Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Aktien (KGaA) und seit 2008 die UG als nied­rig­schwel­li­ge Variante der GmbH.

Mischformen

Die GmbH & Co. KG ist die ver­brei­tets­te Mischform. Sie verbindet die Haf­tungs­be­schrän­kung der GmbH (als Kom­ple­men­tär) mit der trans­pa­ren­ten Be­steue­rung einer Per­so­nen­ge­sell­schaft. Besonders beliebt im Mit­tel­stand, in Fa­mi­li­en­un­ter­neh­men und in Nach­fol­ge­kon­stel­la­tio­nen.

Die sieben häufigsten Rechtsformen im Schnellcheck:

1. Ein­zel­un­ter­neh­men / e.K. — 1 Person, keine Haf­tungs­be­schrän­kung, kein Min­dest­ka­pi­tal.
2. GbR — 2+ Personen, per­sön­li­che Haftung, kein Min­dest­ka­pi­tal.
3. OHG — 2+ Kaufleute, per­sön­li­che Haftung, HR-pflichtig.
4. KG — 1+ Kom­ple­men­tär (volle Haftung) + Kom­man­di­tis­ten (begrenzt), HR-pflichtig.
5. UG haf­tungs­be­schränkt — 1+ Person, ab 1 € Kapital, Haf­tungs­be­schrän­kung, The­sau­ri­erungs­pflicht.
6. GmbH — 1+ Person, 25.000 € Min­dest­ka­pi­tal, Haf­tungs­be­schrän­kung.
7. AG — 1+ Person, 50.000 € Min­dest­ka­pi­tal, drei-Organe-Struktur.

Haftung — Der entscheidende Unterschied

Die Haf­tungs­fra­ge dominiert die Rechts­form­wahl. Wer mit Pri­vat­ver­mö­gen für ge­schäft­li­che Ver­bind­lich­kei­ten einsteht, trägt ein qua­li­ta­tiv anderes Risiko als jemand, dessen Haftung auf das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen be­schränkt ist.

Unbeschränkte persönliche Haftung

Ein­zel­un­ter­neh­mer, GbR-Ge­sell­schaf­ter, OHG-Ge­sell­schaf­ter und der Kom­ple­men­tär einer KG haften mit ihrem gesamten Pri­vat­ver­mö­gen. Ge­samt­schuld­ne­risch bedeutet bei GbR und OHG: Ein Gläubiger kann sich an jedem einzelnen Ge­sell­schaf­ter schadlos halten — un­ab­hän­gig von der internen Auf­tei­lung. Der in Anspruch genommene Ge­sell­schaf­ter muss sich intern Ausgleich holen. Das funk­tio­niert in der Theorie — in der Praxis ist der Ausgleich bei Insolvenz des Mit­ge­sell­schaf­ters oft verloren.

Beschränkte Haftung

UG, GmbH, AG und Kom­man­di­tis­ten haften im We­sent­li­chen nur mit dem Ge­sell­schafts­ver­mö­gen bzw. der ge­leis­te­ten Einlage. Das Pri­vat­ver­mö­gen bleibt in der Regel geschützt — aber nicht un­ein­ge­schränkt.

Durchgriffshaftung in der Praxis

Ge­schäfts­füh­rer einer GmbH können per­sön­lich haften bei Ver­let­zung der In­sol­venz­an­trags­pflicht (§ 15a InsO, max. 3 Wochen), bei vor­sätz­lich falschen Angaben im Han­dels­re­gis­ter, bei ver­bo­te­nen Zahlungen nach Eintritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit (§ 64 GmbHG a.F. / § 15b InsO) oder bei Pflicht­ver­let­zun­gen gegenüber der Ge­sell­schaft. Auch bei Ver­mö­gens­ver­mi­schung (ge­werb­li­che Nutzung des Privat-Bank­kon­tos, private Ausgaben aus der GmbH-Kasse) greift der Durch­griff.

Bürgschaften und persönliche Sicherheiten

Bei Bank-Fi­nan­zie­run­gen werden bei UG und GmbH in Grün­dungs­pha­sen re­gel­mä­ßig per­sön­li­che Si­cher­hei­ten der Ge­sell­schaf­ter ein­ge­for­dert — der formale Haf­tungs­schutz wird damit oft re­la­ti­viert. Für die konkrete Bürg­schafts­sum­me ist die Haf­tungs­be­schrän­kung aus­ge­he­belt. Wer 100.000 € Kredit mit per­sön­li­cher Bürg­schaft aufnimmt, haftet dafür wie ein Ein­zel­un­ter­neh­mer.

Versicherbarkeit

Be­rufs­haft­pflicht, Be­triebs­haft­pflicht und D&O-Ver­si­che­run­gen re­du­zie­ren das Rest­ri­si­ko deutlich. Bei Ein­zel­un­ter­neh­mern und GbR sind sie oft exis­ten­zi­ell; bei GmbH-Ge­schäfts­füh­rern ist D&O markt­üb­lich.

Steuerliche Behandlung der Rechtsformen

Die Be­steue­rung folgt dem Rechts­form­prin­zip des deutschen Steu­er­rechts. Wer Ein­zel­un­ter­neh­men oder Per­so­nen­ge­sell­schaft betreibt, zahlt Ein­kom­men­steu­er. Wer eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nutzt, zahlt Kör­per­schaft­steu­er auf Ge­sell­schafts­ebe­ne plus Ab­gel­tung­s­teu­er bei Aus­schüt­tung.

Einkommensteuer (Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG)

Der Gewinn wird un­mit­tel­bar den Ge­sell­schaf­tern zu­ge­rech­net und nach per­sön­li­chem Steu­er­satz (14 %–45 %, ab 69.879 € Spit­zen­steu­er­satz 42 %, ab 277.826 € Rei­chen­steu­er 45 % Stand 2026 — jährliche Anpassung zuzüglich So­li­da­ri­täts­zu­schlag) ver­steu­ert. Bei Ge­wer­be­be­trie­ben zu­sätz­lich Ge­wer­be­steu­er mit Frei­be­trag 24.500 € (nicht für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten) und teil­wei­ser An­rech­nung auf die Ein­kom­men­steu­er nach § 35 EStG.

Körperschaftsteuer (UG, GmbH, AG)

Der Gewinn wird auf Ge­sell­schafts­ebe­ne besteuert. Derzeit 15 % Kör­per­schaft­steu­er nach § 23 KStG plus So­li­da­ri­täts­zu­schlag (5,5 % auf die KSt) plus Ge­wer­be­steu­er (je nach Gemeinde-Hebesatz typisch 12–17 %). Die mit dem In­ves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm (BGBl. I 2025 Nr. 161, verkündet 18.07.2025) be­schlos­se­ne schritt­wei­se KSt-Senkung reduziert den Kör­per­schaft­steu­er­satz von 15 % auf 14 % ab 2028 und stu­fen­wei­se weiter bis 10 % ab 2032. Die Ge­samt­be­las­tung auf Ge­sell­schafts­ebe­ne (KSt + Soli + GewSt) liegt 2026 noch bei ca. 30 % und sinkt mit den Ab­sen­kungs­stu­fen.

Abgeltungsteuer bei Ausschüttung

Di­vi­den­den und Ge­winn­aus­schüt­tun­gen an na­tür­li­che Personen werden mit 25 % Ab­gel­tung­s­teu­er nach § 32d EStG plus So­li­da­ri­täts­zu­schlag ver­steu­ert. Ge­samt­be­las­tung bei Voll­aus­schüt­tung aus der GmbH: ca. 48 % (Ge­sell­schafts- plus Pri­vat­sphä­re). Al­ter­na­tiv: Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren mit 60-pro­zen­ti­ger Erfassung im per­sön­li­chen Ein­kom­men­steu­er-Tarif, sinnvoll bei niedrigem per­sön­li­chem Steu­er­satz.

Steuervergleich bei identischem Gewinn

Bei 100.000 € Jah­res­ge­winn (vor Steuern, un­ver­hei­ra­tet, Hebesatz 400 %):

  • Ein­zel­un­ter­neh­mer: ca. 30.000–36.000 € Steu­er­be­las­tung (ESt + GewSt abzüglich An­rech­nung)
  • GmbH (Gewinn the­sau­ri­ert): ca. 30.000 € auf Ge­sell­schafts­ebe­ne — Kapital wächst im Un­ter­neh­men
  • GmbH (voll aus­ge­schüt­tet): ca. 47.000–50.000 € gesamt (Ge­sell­schafts- + Pri­vat­sphä­re)

Thesaurierungsvorteil

Wer Gewinne im Un­ter­neh­men belassen und re­inves­tie­ren will, pro­fi­tiert von der ver­gleichs­wei­se niedrigen Kör­per­schaft­steu­er; die mit dem In­ves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm (BGBl. I 2025 Nr. 161, verkündet 18.07.2025) be­schlos­se­ne schritt­wei­se KSt-Senkung von 15 % auf 14 % ab 2028 bis 10 % ab 2032 verstärkt diesen Vorteil weiter. Bei Voll­aus­schüt­tung schmilzt der Vorteil durch die Ab­gel­tung­s­teu­er auf nahe null.

Gewerbesteuer-Hebesatz als lokaler Faktor

München 490 %, Hamburg 470 %, Berlin 410 %, Frankfurt 460 %, kleine Gemeinden oft 350–380 %. Ein Wechsel des Fir­men­sit­zes verändert die Steu­er­last deutlich — rechts­form-un­ab­hän­gig.

Gründungskapital und Formalien

Die Grün­dungs­for­ma­li­en variieren erheblich: vom 30-Minuten-Ge­wer­be­schein bis zur mehr­wö­chi­gen AG-Gründung mit fünf­stel­li­gen No­tar­kos­ten.

Einzelunternehmen

Ge­wer­be­an­mel­dung beim Ge­wer­be­amt, Kosten 20–60 € je Gemeinde. Frei­be­ruf­ler melden beim Finanzamt mit dem Fra­ge­bo­gen zur steu­er­li­chen Erfassung an. Kein Min­dest­ka­pi­tal, kein Han­dels­re­gis­ter (außer bei frei­wil­li­gem e.K.-Eintrag oder Über­schrei­ten der Kauf­manns­gren­zen).

GbR. Entsteht formlos durch münd­li­chen oder schrift­li­chen Ge­sell­schafts­ver­trag, sobald zwei oder mehr Personen einen ge­mein­sa­men Zweck verfolgen. Seit der MoPeG-Reform 2024 ist die Ein­tra­gung im Ge­sell­schafts­re­gis­ter für rechts­fä­hi­ge GbR optional, aber für Lie­gen­schafts­ge­schäf­te und bestimmte Rechts­hand­lun­gen er­for­der­lich. Kein Min­dest­ka­pi­tal, keine no­ta­ri­el­le Urkunde zwingend, keine Re­gis­ter­pflicht für die klas­si­sche In­nen­ge­sell­schaft.

OHG / KG

Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung ver­pflich­tend, no­ta­ri­el­le Be­glau­bi­gung der Han­dels­re­gis­ter-Anmeldung. Bei der KG wird die Haftsumme des Kom­man­di­tis­ten im Register ein­ge­tra­gen. Grün­dungs­kos­ten typisch 500–1.500 € inklusive Notar und Re­gis­ter­ge­büh­ren.

UG (haftungsbeschränkt)

No­ta­ri­el­le Gründung mit Ge­sell­schafts­ver­trag, Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung. Min­dest­ka­pi­tal 1 €, praktisch meist 500–2.000 €. Wichtige Ein­schrän­kung nach § 5a GmbHG: aus­schließ­lich Bar­ein­la­gen zulässig (keine Sach­grün­dung), Kapital muss vor der Ein­tra­gung voll ein­ge­zahlt sein. The­sau­ri­erungs­pflicht: 25 % des Jah­res­über­schus­ses (nach Ver­lust­vor­trag) in die ge­setz­li­che Rücklage, bis das Stamm­ka­pi­tal einer GmbH — 25.000 € — erreicht ist. Grün­dungs­kos­ten typisch 300–700 € bei Ver­wen­dung des Mus­ter­pro­to­kolls nach GmbHG.

GmbH

No­ta­ri­el­le Gründung, Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung. Mindest-Stamm­ka­pi­tal 25.000 €, bei Gründung min­des­tens die Hälfte (12.500 €) ein­ge­zahlt (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Sach- oder Bar­ein­la­gen möglich; bei Sach­grün­dung ist ein Sach­grün­dungs­be­richt ver­pflich­tend. Grün­dungs­kos­ten typisch 500–1.500 € ohne an­walt­li­che Be­glei­tung; mit in­di­vi­du­ell aus­ge­ar­bei­te­tem Ge­sell­schafts­ver­trag eher 2.000–3.500 €.

AG. No­ta­ri­el­le Gründung, Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung. Mindest-Grund­ka­pi­tal 50.000 €, auf­ge­teilt in Aktien. Ver­pflich­ten­de Drei-Organe-Struktur: Vorstand, Auf­sichts­rat (mit min­des­tens drei Mit­glie­dern), Haupt­ver­samm­lung. Grün­dungs­kos­ten typisch 2.000–5.000 € für Klein-AG, deutlich mehr für voll­um­fäng­li­che AG mit externen Auf­sichts­rats­mit­glie­dern und aus­ge­ar­bei­te­ten Ge­schäfts­ord­nun­gen.

Laufende Kosten nach Gründung

Ein­zel­un­ter­neh­men: ca. 500–1.500 €/Jahr für Buch­hal­tung/Steu­er­be­ra­ter. UG/GmbH: ca. 2.000–5.000 €/Jahr für doppelte Buch­füh­rung, Jah­res­ab­schluss, Of­fen­le­gung im Bun­des­an­zei­ger. AG: 5.000–15.000 €/Jahr plus Auf­sichts­rats-Ver­gü­tun­gen.

Umwandlungen — Vom Einzelunternehmen zur GmbH

Die Rechts­form ist nicht für immer gewählt. Das Um­wand­lungs­ge­setz (UmwG) regelt Form­wech­sel, Ver­schmel­zung und Spaltung. In der Praxis ist der Wechsel vom Ein­zel­un­ter­neh­men oder der UG zur GmbH der häufigste Um­wand­lungs­fall.

Wann ein Wechsel sinnvoll ist

Drei Auslöser do­mi­nie­ren: Die Haftung wird re­le­van­ter (Wachstum, mehr Mit­ar­bei­ter, größere Auf­trags­vo­lu­mi­na, Pro­dukt­ri­si­ken), Inves­toren verlangen eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft (in Series-A-Runden nahezu Standard), oder der Steu­er­vor­teil der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft bei The­sau­ri­erung wird si­gni­fi­kant (ty­pi­scher­wei­se ab 60.000–80.000 € Gewinn pro Jahr).

Weg 1: Formwechsel nach UmwG

Die wirt­schaft­li­che Einheit wechselt ihre Rechts­form bei gewahrter Ver­mö­gens­kon­ti­nui­tät. Für UG → GmbH: Ka­pi­tal­erhö­hung auf 25.000 € und Änderung des Ge­sell­schafts­ver­trags — in der Praxis die ein­fachs­te Um­wand­lung. Für Ein­zel­un­ter­neh­men → GmbH: Sach­ein­la­ge des Un­ter­neh­mens in eine neu ge­grün­de­te GmbH (Sach­grün­dung oder Bar­grün­dung mit an­schlie­ßen­der Ein­brin­gung). Steu­erneu­tral möglich unter den Voraus­setzungen des § 20 UmwStG (Ein­brin­gung in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft).

Weg 2: Asset-Deal

Das Ein­zel­un­ter­neh­men wird als Ganzes an eine neu ge­grün­de­te GmbH verkauft. Kein steu­erneu­tra­ler Weg — stille Reserven im Un­ter­neh­men müssen ver­steu­ert werden (Auf­de­ckung und Be­steue­rung nach per­sön­li­chem ESt-Satz). In der Praxis selten sinnvoll, außer bei stra­te­gisch anderem Käufer.

Weg 3: Weiterbetrieb der alten Form neben der neuen

Funk­tio­niert nicht für denselben Ge­schäfts­be­trieb, kann aber bei sauberer Auf­tei­lung in ver­schie­de­ne Teil­be­trie­be oder Holding-Struk­tu­ren sinnvoll sein.

Zeit- und Kostenrahmen

Form­wech­sel dauert 2–4 Monate, Kosten typisch 2.500–6.000 € (Notar, Han­dels­re­gis­ter, Steu­er­be­ra­ter, ggf. Anwalt). Ein­brin­gung nach § 20 UmwStG erfordert eine Ein­brin­gungs­bi­lanz zu Buch­wer­ten, Zu­stim­mung des Fi­nanz­am­tes und strikte Fristen.

Achtung bei UmwStG-Sperrfrist

Nach Ein­brin­gung in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft gilt eine sie­ben­jäh­ri­ge Sperr­frist (§ 22 UmwStG). Wer die ein­ge­brach­ten Anteile innerhalb dieser Frist veräußert oder um­struk­tu­riert, löst rück­wir­kend die Ver­steue­rung der stillen Reserven aus. Für geplante Exits ist das zentral.

Typische Rechtsformen nach Branche

Faust­re­geln helfen bei der Erst­ori­en­tie­rung. Eine Branche allein ent­schei­det nie — aber sie legt typische Muster nahe, die sich in der Praxis bewährt haben.

Beratung und Freiberufler-Dienstleistungen

Ein­zel­un­ter­neh­men oder Part­ner­schafts­ge­sell­schaft (PartG/PartG mbB) sind erste Wahl. Kein Han­dels­re­gis­ter, geringe Formalia, direkte Be­steue­rung, keine Ge­wer­be­steu­er bei Frei­be­ruf­lern. Bei höheren Haf­tungs­ri­si­ken oder mehreren Inhabern GmbH oder UG. Die PartG mbB bietet Haf­tungs­be­gren­zung für Be­rufs­feh­ler bei voller per­sön­li­cher Haftung für sonstige Ver­bind­lich­kei­ten — oft die beste Balance für Kanzleien und Steu­er­be­ra­tun­gen.

Handwerk

Für Meis­ter­be­trie­be ist die GmbH häufig wegen Haf­tungs­be­schrän­kung bei Bau­schä­den attraktiv. Ein­zel­un­ter­neh­men / e.K. dominiert trotzdem in kleineren Betrieben mit über­schau­ba­rem Risiko. Die GmbH & Co. KG ist im größeren Handwerk (Bau, SHK, Elektro mit vielen Mit­ar­bei­tern) üblich — Kom­bi­na­ti­on aus Haf­tungs­be­schrän­kung und per­so­nen­ge­sell­schaft­li­cher Be­steue­rung.

Einzelhandel und Gastronomie

e.K. oder GmbH. Einzel­handel häufig e.K. bis zur ersten Filiale; größere Standorte und Ketten zunehmend GmbH wegen In­ves­ti­ti­ons­haf­tung und Ex­pan­si­ons-Fle­xi­bi­li­tät. Gastro­nomie: GmbH wegen Pro­dukt­haf­tung (Le­bens­mit­tel), Haftung für Per­so­nen­schä­den (Aus­rut­scher, all­er­gi­sche Re­ak­tio­nen), Schank­er­laub­nis-Entzug-Risiko und po­ten­zi­el­len HACCP-Verstößen emp­feh­lens­wert. Siehe auch Business­plan Gastro­nomie.

IT-Startups

UG zum Start (Kapital niedrig, Haf­tungs­schutz gegeben), Um­wand­lung in GmbH bei Wachstum und Inves­toren-Runde. Series-A-Inves­toren verlangen typisch GmbH oder SE (Societas Europaea). Mit Blick auf späteren Exit ist die früh­zei­ti­ge Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­grün­dung oft die bessere Wahl.

Pflege und Medizin

Für ambulante Pflege­dienste und Me­di­zi­ni­sche Ver­sor­gungs­zen­tren (MVZ) ist GmbH faktisch Standard — re­gu­la­to­risch vor­teil­haft, haf­tungs­recht­lich geboten, gegenüber Pfle­ge­kas­sen und KVen glaub­wür­di­ger. Ein­zel­pra­xen von Ärzten meist PartG mbB oder Ein­zel­un­ter­neh­men, bei Belegarzt-Praxen zunehmend MVZ-GmbH. Siehe Business­plan Pflege.

Familienunternehmen und Nachfolgesituationen

GmbH & Co. KG dominiert — steu­er­li­che Trans­pa­renz der Per­so­nen­ge­sell­schaft, Haf­tungs­schutz durch GmbH-Kom­ple­men­tär, flexible Ge­sell­schaf­ter­wech­sel im Kom­man­dit­be­reich. In Nachfolge-Über­gangs­pha­sen oft erste Wahl.

Non-Profit und soziale Organisationen

Ein­ge­tra­ge­ner Verein (e.V.), ge­mein­nüt­zi­ge GmbH (gGmbH), Stiftung (rechts­fä­hig oder un­selb­stän­dig). Steu­er­be­frei­ung bei an­er­kann­ter Ge­mein­nüt­zig­keit nach §§ 51–68 AO, Spen­den­be­schei­ni­gungs­be­rech­ti­gung.

Entscheidungsrahmen — Fünf Fragen zur Rechtsform-Wahl

Statt eine Rechts­form normativ zu empfehlen, struk­tu­rie­ren fünf Fragen die Ent­schei­dung. Wer sie nüchtern durchgeht, kommt ty­pi­scher­wei­se mit zwei oder drei Rechts­for­men in die End­aus­wahl — und kann den Rest mit einer gezielten Beratung beim Steu­er­be­ra­ter oder Rechts­an­walt klären.

Frage 1: Wie hoch ist das realistische Haftungsrisiko?

Gibt es konkret vor­stell­ba­re Scha­dens­sze­na­ri­en mit Summen über 100.000 €? Typisch bei Pro­dukt­ent­wick­lung, Bau­leis­tun­gen, Pflege, Gastro­nomie, Beratung in re­gu­lier­ten Märkten (Finanz, Recht, Medizin), Events mit vielen Teil­neh­mern. Wenn ja: Haf­tungs­be­schrän­kung (UG/GmbH/AG) faktisch Pflicht.

Frage 2: Welches Kapital ist verfügbar — und für welches Ziel? 25.000 € für die GmbH in bar oder als Sach­ein­la­ge? Oder ist die UG der einzige Weg zur Haf­tungs­be­schrän­kung mit be­grenz­tem Kapital? Bei Inves­toren-Fi­nan­zie­rung ist das Kapital meist kein Problem — die Inves­toren erwarten aber von Anfang an eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft mit klaren An­teils­ver­hält­nis­sen.

Frage 3: Wie hoch ist der erwartete Gewinn in drei Jahren? Bis ca. 60.000 € Gewinn ist das Ein­zel­un­ter­neh­men meist steu­er­lich günstiger, weil Ein­kom­men­steu­er-Pro­gres­si­on und Ge­wer­be­steu­er-An­rech­nung die Belastung niedrig halten. Darüber wird die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft zunehmend at­trak­ti­ver — ins­be­son­de­re bei The­sau­ri­erung. Mit der be­schlos­se­nen KSt-Senkung ab 2028 (In­ves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm, BGBl. I 2025 Nr. 161 vom 18.07.2025; 15 % → 14 % ab 2028, stu­fen­wei­se bis 10 % ab 2032) wird dieser Vorteil verstärkt werden.

Frage 4: Wie viele Ge­sell­schaf­ter gibt es, mit welcher Rol­len­ver­tei­lung? Ein­zel­per­son: Ein­zel­un­ter­neh­men / e.K. oder UG / GmbH. Zwei Partner mit gleicher Rolle: GbR oder GmbH. Zwei Partner mit un­ter­schied­li­cher Rolle (einer operativ, einer fi­nan­zi­ell): KG oder GmbH. Mehr als drei Ge­sell­schaf­ter: praktisch nur Ka­pi­tal­ge­sell­schaft oder GmbH & Co. KG wegen klarer An­teils­ver­hält­nis­se und ge­re­gel­ter Ent­schei­dungs­pro­zes­se.

Frage 5: Wie realistisch ist ein Exit oder Verkauf?

Bei geplantem Verkauf oder Bör­sen­gang: Ka­pi­tal­ge­sell­schaft von Anfang an. Die kurz­fris­ti­ge Um­wand­lung vor einem Verkauf erzeugt Auf­merk­sam­keit beim Käufer und mögliche steu­er­li­che Fol­ge­fra­gen (Sperr­fris­ten, stille Reserven). Eine GmbH oder SE, die fünf Jahre etabliert ist, ist im M&A-Kontext deutlich un­kom­pli­zier­ter.

Rechtsform vs. Firma vs. Marke — Drei Begriffe sauber trennen

Drei Begriffe werden in der Grün­dungs­pha­se re­gel­mä­ßig ver­wech­selt. Saubere Trennung vermeidet recht­li­che Fall­stri­cke und prak­ti­sche Fehler in Verträgen, Rech­nun­gen und Werbung.

Rechtsform

Die ju­ris­ti­sche Hülle: GmbH, UG, e.K., GbR, KG und so weiter. Sie bestimmt Haftung, Steuer, Kapital- und Register-Ver­hält­nis­se sowie die Au­ßen­dar­stel­lung in formellen Do­ku­men­ten. Die Rechts­form steht in Han­dels­re­gis­ter, Impressum, Ge­schäfts­brie­fen und Rech­nun­gen — Ab­kür­zun­gen sind rechtlich nicht zulässig.

Firma

Der Name, unter dem ein Kaufmann oder eine Ge­sell­schaft im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist. Die Firma muss nach § 18 HGB zur Kenn­zeich­nung geeignet sein, Un­ter­schei­dungs­kraft haben und keine Täuschung bewirken. Eine Firma kann eine Per­so­nen­fir­ma ("Schmidt GmbH"), eine Sachfirma ("Autohaus Hamburg GmbH") oder eine Phan­ta­sie­fir­ma ("Lumenos GmbH") sein. Die Rechts­form ist ver­pflich­ten­der Be­stand­teil der Firma.

Marke

Rechtlich ge­schütz­tes Zeichen (Wortmarke, Bildmarke, Wort-Bild-Marke) für Waren oder Dienst­leis­tun­gen. Mar­ken­schutz entsteht durch Ein­tra­gung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für ca. 300 € Grund­ge­bühr plus Klas­sen­ge­büh­ren, bei Be­nut­zungs­mar­ken durch Ver­kehrs­gel­tung. Eine Marke kann losgelöst von der Firma exis­tie­ren — ein Un­ter­neh­men kann mehrere Marken halten, eine Marke kann in mehreren Un­ter­neh­men genutzt werden (Lizenz).

Unternehmen / Geschäftsbetrieb

Die wirt­schaft­li­che Einheit, die am Markt auftritt. Rechtlich oft, aber nicht immer identisch mit der ju­ris­ti­schen Ge­sell­schafts­form. Ein Konzern kann mehrere Un­ter­neh­men unter einer Holding haben.

Praxisregel

Im Ge­schäfts­ver­kehr erscheint die Firma inklusive Rechts­form (zum Beispiel "Lumenos GmbH" oder "Daniel Schmidt, ein­ge­tra­ge­ner Kaufmann"), in Werbung und auf Produkten oft die Marke. Impressum und Ge­schäfts­brie­fe zeigen nach § 37a HGB die Firma zusammen mit Re­gis­ter­ge­richt, Re­gis­ter­num­mer und Ge­schäfts­füh­rern. Bei GmbH und AG zu­sätz­lich das Mindest- oder Grund­ka­pi­tal, sofern in der Firma enthalten. Rech­nun­gen müssen nach § 14 UStG Firma, Rechts­form und Anschrift voll­stän­dig zeigen.

Mit welcher Rechtsform in den Businessplan

Die Rechts­form gehört in jeden or­dent­li­chen Business­plan — und zwar begründet, nicht beiläufig. Adres­sa­ten lesen sie als Indikator für Pro­fes­sio­na­li­tät und Risiko-Be­wusst­sein. Eine un­be­grün­de­te Rechts­form­wahl ist ein häufiger Ab­leh­nungs­grund in der Trag­fä­hig­keits­prü­fung durch fach­kun­di­ge Stellen.

Signal an Adressaten unterscheiden

Inves­toren (Business Angels, VCs) be­vor­zu­gen GmbH oder UG — weil sie Anteile erwerben können, Gewinne struk­tu­riert verteilt werden und Haf­tungs­ver­hält­nis­se klar sind. Ein­zel­un­ter­neh­mer er­schei­nen bei VC-Runden nicht in­ves­tier­bar. Förder­stellen (BAFA, EXIST, ZIM, KfW) sind meist rechts­form-neutral, prüfen aber Ka­pi­tal­aus­stat­tung und wirt­schaft­li­che Trag­fä­hig­keit. Banken wägen Haftung und per­sön­li­che Si­cher­hei­ten ab — bei Ein­zel­un­ter­neh­men ist die per­sön­li­che Haftung Grundlage der Kre­dit­ent­schei­dung. Die Agentur für Arbeit prüft bei Gründungs­zuschuss-Anträgen die haupt­be­ruf­li­che Ausübung — mit einer GmbH als al­lei­ni­ger Ge­schäfts­füh­rer ist die Haupt­be­ruf­lich­keit typisch un­pro­ble­ma­tisch.

Im Businessplan konkret beschreiben

Die Rechts­form steht im Kapitel "Or­ga­ni­sa­ti­on und Rechts­form" mit kurzer Be­grün­dung: Warum genau diese Form für dieses Vorhaben? Welche Al­ter­na­ti­ven wurden abgewogen? Welche Zu­kunfts­op­tio­nen bleiben offen (zum Beispiel Um­wand­lung zur GmbH bei Wachstum)? Ein Einzeiler reicht nicht — zwei bis drei Absätze mit konkreter Be­grün­dung sind an­ge­mes­sen.

Konsistenz mit dem Finanzplan

Die Rechts­form prägt die steu­er­li­che Be­hand­lung und damit die Net­to­er­trä­ge. Bei Ein­zel­un­ter­neh­men ist der Un­ter­neh­mer­lohn keine Be­triebs­aus­ga­be (wird aus dem Gewinn entnommen); bei der GmbH ist das Ge­schäfts­füh­rer­ge­halt eine Be­triebs­aus­ga­be, die den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn auf Ge­sell­schafts­ebe­ne mindert. Diese Logik muss in der Finanz­planung kon­sis­tent durch­ge­zo­gen werden — sonst sind die Zahlen nicht stimmig. Siehe Finanz­plan erstellen für den me­tho­di­schen Hin­ter­grund.

Keine Rechtsberatung durch den Businessplan-Ersteller

Die konkrete Rechts­form-Ent­schei­dung gehört aus­schließ­lich zu Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­walt oder Wirt­schafts­prü­fer. PITCH & PAPER struk­tu­riert den Business­plan kon­sis­tent für die bereits ge­trof­fe­ne Wahl und kennt die typischen Fall­stri­cke der gängigen Rechts­for­men — aber die Rechts­form­wahl selbst bleibt profes­sionelle Beratung außerhalb dieses Leis­tungs­spek­trums.

Ein be­last­ba­rer Business­plan mit stimmiger Rechts­form-Be­grün­dung si­gna­li­siert Adres­sa­ten: Der Gründer hat die Struktur seines Vorhabens durch­dacht — nicht nur das Produkt. Mehr zu Business­plan-Er­stel­lung.

Weiterführende Ratgeber

Passen zu diesem Thema: Business­plan erstellen, Betriebs­konzept.

Steuerbelastung im Vergleich — Rechenbeispiele bei 50k, 100k, 250k EUR Gewinn

Konkrete Bei­spiel­rech­nun­gen bei drei Ge­winn­stu­fen. Ein­zel­un­ter­neh­mer Solo (kein Lohn­steu­er­ab­zug, Ein­kom­men­steu­er plus Soli plus Kir­chen­steu­er plus IHK-Beitrag): bei 50.000 € Gewinn etwa 13.500 € Steuern (27 Prozent), bei 100.000 € etwa 32.000 € (32 Prozent), bei 250.000 € etwa 95.000 € (38 Prozent). GmbH (Kör­per­schaft­steu­er 15 Prozent plus Soli, Ge­wer­be­steu­er Hebesatz 400 typisch, Aus­schüt­tung mit Ab­gel­tung­s­teu­er 26,375 Prozent): bei 50.000 € Gewinn 14.500 € (29 Prozent), bei 100.000 € 29.000 € (29 Prozent), bei 250.000 € 72.500 € (29 Prozent). The­sau­ri­erungs­vor­teil GmbH: wenn Gewinn nicht aus­ge­schüt­tet wird, bleibt es bei 29 Prozent kom­bi­nier­ter Belastung statt voller Ein­kom­men­steu­er-Tarif. Wechsel-Schwel­len­wert UG zu GmbH typisch ab 80.000 bis 120.000 € Jah­res­ge­winn, weil die The­sau­ri­erungs­vor­tei­le dann über­wie­gen. Bei Ein­zel­un­ter­neh­mer rechnet sich der Wechsel zur GmbH häufig ab 70.000 bis 90.000 € Gewinn unter The­sau­ri­erungs­an­nah­me.

Steuer-Vergleichsrechnung — was 50k / 80k / 150k EBIT pro Rechtsform real kostet

Die effektive Steu­er­last un­ter­schei­det sich struk­tu­rell. Ein­zel­un­ter­neh­men/Frei­be­ruf­ler (50k EBIT, ohne weiteres Einkommen, ledig): Ein­kom­men­steu­er ca. 11.000 €, GewSt entfällt bis 24.500 € Frei­be­trag bzw. An­rech­nung, So­zi­al­ver­si­che­rung als Selbst­stän­di­ger; effektive Last 22–28 %. Bei 80k EBIT: ESt ca. 22.000 €, Gesamt 27–32 %. Bei 150k EBIT: ESt ca. 55.000 €, Gesamt 37–42 %. UG/GmbH (50k EBIT, GF-Gehalt 40k, Ge­winn­aus­schüt­tung 10k): KSt 15 %, GewSt 14 % (Hebesatz 400 %), Soli, AbgSt 25 % auf Aus­schüt­tung; Ge­samt­be­las­tung bei voller Aus­schüt­tung ca. 45–48 %. Bei 80k EBIT mit GF-Gehalt 60k und 20k Aus­schüt­tung: Ge­samt­be­las­tung ca. 42–46 %. Bei 150k EBIT mit GF-Gehalt 80k und 70k Aus­schüt­tung: Ge­samt­be­las­tung ca. 38–42 %. Tipping-Point: Bei stei­gen­den Gewinnen und the­sau­ri­er­ter Strategie wird die GmbH ab ca. 100–120k EBIT pro Jahr steu­er­lich gleich­wer­tig oder günstiger — aber nur, wenn ein we­sent­li­cher Teil the­sau­ri­ert (im Un­ter­neh­men belassen) wird.

5 Wechsel-Pfade — Kosten, Sperrjahr, § 20 UmwStG-Folgen

Rechts­form-Wechsel haben de­fi­nier­te Kosten- und Steuer-Folgen. (1) Ein­zel­un­ter­neh­men → GmbH via Sach­ein­la­ge: No­tar­kos­ten 1.500–3.500 €, Steu­erneu­tra­li­tät nach § 20 UmwStG bei Buch­wert­fort­füh­rung, 7-Jahres-Sperr­frist mit Ver­äu­ße­rungs-Anti-Miss­brauch. (2) GbR → OHG: An­zei­ge­pflich­ten Han­dels­re­gis­ter, Kosten 800–1.500 €, in der Regel steu­erneu­tral, kein Sperrjahr. (3) UG → GmbH (Her­auf­stu­fung bei voller Rücklage): Ka­pi­tal­erhö­hung notwendig, No­tar­kos­ten 800–2.000 €, kein Sperrjahr. (4) Frei­be­ruf­ler → Part­ner­schafts­ge­sell­schaft (PartG): Notar 500–1.000 €, ohne UmwStG, steu­erneu­tral. (5) GmbH → AG: auf­wen­di­ge Um­wand­lung, 8.000–25.000 € Kosten, Steu­erneu­tra­li­tät bei korrekter Struk­tu­rie­rung, in der Praxis selten. Bei allen Wechseln gilt: Vor-/Nach­steu­er­lich rechnen, Beratungs-In­ves­ti­ti­on lohnt — eine schlechte Struk­tu­rie­rung kostet oft das Mehrfache der Be­ra­tungs­kos­ten.

Förder-Eligibility nach Rechtsform — KfW, EXIST, INVEST, BAFA

Förder­programme haben rechts­form­spe­zi­fi­sche An­er­ken­nun­gen. KfW StartGeld: alle Rechts­for­men (auch Frei­be­ruf­ler), max. 125.000 € pro An­trag­stel­ler. KfW Un­ter­neh­mer­kre­dit: alle ge­werb­li­chen Rechts­for­men, Frei­be­ruf­ler über KfW Universal-Programme. EXIST-Sti­pen­di­um: vor Gründung — keine Rechts­form; nach Gründung muss eine Ge­sell­schaft (GmbH, UG, GbR) bestehen für die Aus­zah­lung der Sach­aus­ga­ben. INVEST Wag­nis­ka­pi­tal: Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (GmbH, AG, UG, SE), keine Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten. BAFA-Be­ra­tungs­för­de­rung: alle KMU-Rechts­for­men, auch Frei­be­ruf­ler. ZIM: KMU mit Sitz in Deutsch­land, alle Rechts­for­men. Wer EXIST oder INVEST nutzen möchte, muss früh die richtige Ka­pi­tal­ge­sell­schafts-Form wählen — eine spätere Um­wand­lung ist möglich, aber zeit- und kos­ten­in­ten­siv.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Kann ich die Rechts­form später ändern?
Häufig ja. Das Um­wand­lungs­ge­setz (UmwG) erlaubt Form­wech­sel, die häu­figs­ten sind Ein­zel­un­ter­neh­men → GmbH und UG → GmbH. Form­wech­sel dauert 2–4 Monate und kostet 2.500–6.000 €. Bei steu­erneu­tra­ler Ein­brin­gung nach § 20 UmwStG gilt eine sie­ben­jäh­ri­ge Sperr­frist — wer vorher Anteile veräußert, zahlt rück­wir­kend Steuer auf stille Reserven.
GmbH oder UG — welche ist für Gründer besser?
UG bei Ka­pi­tal­knapp­heit (ab 1 € gründbar) mit The­sau­ri­erungs­pflicht von 25 % des Jah­res­über­schus­ses, bis 25.000 € erreicht sind. GmbH bei ver­füg­ba­rem Stamm­ka­pi­tal ab 25.000 € — kein The­sau­ri­erungs­zwang, höhere Au­ßen­wir­kung, von Banken und Inves­toren besser ak­zep­tiert. Viele starten mit UG und wandeln später in GmbH um.
Welche Rechts­form empfiehlt PITCH & PAPER?
PITCH & PAPER empfiehlt keine Rechts­form — das ist Aufgabe des Steu­er­be­ra­ters oder Rechts­an­walts. Der Business­plan muss die gewählte Rechts­form be­rück­sich­ti­gen, kon­sis­tent abbilden und im Kapitel Or­ga­ni­sa­ti­on/Rechts­form begründen.
Muss die Rechts­form im Business­plan stehen?
Ja, in den meisten Fällen. Die Rechts­form be­ein­flusst Haftung, Steuern, Ka­pi­tal­be­darf und Au­ßen­wir­kung — alles zentrale Bestand­teile des Business­plans. Eine un­be­grün­de­te Rechts­form­wahl ist ein häufiger Ab­leh­nungs­grund in Trag­fä­hig­keits­prü­fun­gen durch IHK, Steu­er­be­ra­ter oder Förder­stellen.
Wie wirkt sich die Kör­per­schaft­steu­er-Absenkung ab 2028 aus?
Die Kör­per­schaft­steu­er nach § 23 KStG beträgt aktuell 15 %. Mit dem In­ves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm (BGBl. I 2025 Nr. 161, verkündet 18.07.2025) ist eine schritt­wei­se Absenkung be­schlos­sen: 15 % → 14 % ab 2028, stu­fen­wei­se weiter bis 10 % ab 2032. Die Ge­samt­be­las­tung auf Ge­sell­schafts­ebe­ne (KSt + Soli + GewSt) liegt 2026 noch bei ca. 30 % und sinkt mit den Ab­sen­kungs­stu­fen. Dadurch wächst der The­sau­ri­erungs­vor­teil der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft gegenüber dem Ein­zel­un­ter­neh­men; bei Voll­aus­schüt­tung bleibt die Ab­gel­tung­s­teu­er un­ver­än­dert.
Was bedeutet die MoPeG-Reform 2024 für die GbR?
Seit 2024 kann die GbR als rechts­fä­hi­ge Ge­sell­schaft im Ge­sell­schafts­re­gis­ter ein­ge­tra­gen werden (nicht mehr nur im Han­dels­re­gis­ter, das bleibt OHG/KG vor­be­hal­ten). Für Immobi­lienerwerb, Ein­tra­gung als Grund­stücks­ei­gen­tü­mer oder bestimmte Rechts­ge­schäf­te ist der Re­gis­ter­ein­trag Pflicht. Die klas­si­sche Innen-GbR ohne Au­ßen­auf­tritt bleibt ohne Re­gis­ter­pflicht bestehen.
Welche Rechts­form ak­zep­tiert die KfW für das StartGeld?
Alle ge­werb­li­chen Rechts­for­men plus Frei­be­ruf­ler. Auch GbR, Ein­zel­un­ter­neh­men, UG, GmbH, AG sind för­der­fä­hig. Der Antrag läuft immer über eine Hausbank — die prüft die Bonität und das Vorhaben.
MoPeG 2024 — was hat sich für GbR-Gründer geändert?
Das Gesetz zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts (MoPeG, 1. Januar 2024) brachte: GbR ist nun aus­drück­lich rechts­fä­hig (eigene Klage-/Ver­kla­ge­fä­hig­keit), Ge­sell­schafts­re­gis­ter beim Amts­ge­richt (eGbR — ein­ge­tra­ge­ne GbR), saubere Rechts­fä­hig­keit ohne Ge­samt­hand-Konstrukt, neue Li­qui­da­ti­ons- und Ver­tre­tungs­re­geln. Für Gründer-Paare re­du­zie­ren sich Rechts­un­si­cher­hei­ten — eGbR-Ein­tra­gung ist aber Pflicht, wenn die GbR Grund­stü­cke besitzt oder Ge­sell­schaf­ter wechseln.
Lohnt der Wechsel Ein­zel­un­ter­neh­men → GmbH ab welchem EBIT?
Steu­er­li­cher Tipping-Point bei the­sau­ri­er­ten Gewinnen ab 100–120k EBIT/Jahr. Bei Vol­led­tausch (alles aus­schüt­ten) ist die GmbH oft teurer. Weitere Wechsel-Gründe: Haf­tungs­be­gren­zung (ab ca. 30–50k EBIT relevant bei Branchen-Risiko), Inves­toren-Aufnahme (zwingend Ka­pi­tal­ge­sell­schaft), Fa­mi­li­en­be­trieb-Übergabe (steu­er­li­che Struk­tu­rie­rung).
Ab welchem Jah­res­ge­winn lohnt die GmbH gegenüber dem Ein­zel­un­ter­neh­men steu­er­lich?
Ab 100–120 k € Gewinn pro Jahr UND min­des­tens 40 % The­sau­ri­erungs-Anteil (Gewinn im Un­ter­neh­men belassen). Bei Vol­led­tausch (alles aus­schüt­ten) ist die GmbH oft teurer wegen zwei­fa­cher Belastung (KSt+GewSt+Soli + AbgSt 25 %). Haf­tungs­schutz und Inves­toren-Taug­lich­keit sind weitere Wechsel-Gründe.
Welche Rechts­form 2026 ist für ein Online-Business oder Freelance-Tätigkeit am besten?
Solo-Freelance (geringes Haf­tungs­ri­si­ko, klare Tätigkeit): Frei­be­ruf­ler-Status (kein Gewerbe), Anmeldung beim Finanzamt, ggf. Mit­glied­schaft Künst­ler­so­zi­al­kas­se. Online-Shop mit Lager und Mit­ar­bei­tern: UG (haf­tungs­be­schränkt) ab Gewinn 30-50 k €/Jahr, GmbH ab 100-120 k €/Jahr The­sau­ri­erung. Affiliate-Marketing mit Ska­lie­rungs-Ambition: UG/GmbH wegen Haf­tungs­schutz vor Pro­dukt­haf­tung. Steu­er­lich: Bei Gewinn-Voll-Aus­schüt­tung Ein­zel­un­ter­neh­men oft günstiger; bei The­sau­ri­erung GmbH besser.
Wie wechselt man 2026 die Rechts­form von Ein­zel­un­ter­neh­men zur GmbH steu­erneu­tral?
Sach­ein­la­ge des Ein­zel­un­ter­neh­mens in die GmbH nach § 20 UmwStG mit Buch­wert­fort­füh­rung — steu­erneu­tral. Voraus­setzungen: voll­stän­di­ge Ein­brin­gung des Betriebs (alle we­sent­li­chen Be­triebs­grund­la­gen), GmbH-Be­tei­li­gung als Ge­gen­leis­tung. Sperr­frist: 7-Jahres-Ver­äu­ße­rungs-Anti-Miss­brauch (Verkauf der GmbH-Anteile in 7 Jahren führt zur rück­wir­ken­den Auf­de­ckung stiller Reserven). No­tar­kos­ten 1.500-3.500 €. Steu­er­lich be­glei­tend Steu­er­be­ra­ter emp­feh­lens­wert.
Quellen

Primärquellen & Studien

  1. GmbH-Gesetz (GmbHG) — gesetze-im-internet.de (BMJ).
  2. Han­dels­ge­setz­buch (HGB) — gesetze-im-internet.de (BMJ).
  3. § 18 EStG — Selb­stän­di­ge Arbeit — gesetze-im-internet.de (BMJ).
Nächster Schritt

Wenn der Anlass real ist, sollte die Unterlage es auch sein.

Be­schrei­ben Sie kurz den Anlass. Danach ist klar, welche Unterlage sinnvoll ist.

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