Gründungs­zuschuss

Gründungs­zuschuss berechnen — Wie viel steht Ihnen zu?

Wie hoch ist der Gründungs­zuschuss wirklich? Die Förderung besteht aus zwei Phasen, die rechtliche Grundlage steht in §§ 93, 94 SGB III. Dieser Ratgeber zeigt die Formel, die Voraus­setzungen, typische Beispielrechnungen und die häufigsten Fallstricke — von der 150-Tage-Regel über den Progressionsvorbehalt bis zur Verlängerung in Phase 2.

Interaktiver Rechner

Geben Sie Ihr monatliches Arbeitslosengeld I ein. Der Rechner zeigt die Gründungs­zuschuss-Zahlungen für Phase 1 (6 Monate Pflichtförderung) und Phase 2 (9 Monate Ermessensförderung).

Der individuelle ALG-I-Betrag steht auf Ihrem Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit.

So berechnet sich der Gründungs­zuschuss

Die rechtliche Grundlage für die Höhe steht in § 94 SGB III. Der Gründungs­zuschuss besteht aus zwei Phasen mit unterschiedlicher Logik.

Phase 1 (6 Monate) — Pflichtförderung. Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes I plus 300 Euro pauschal pro Monat für die soziale Absicherung. Die 300 Euro sind zweckgebunden und sollen die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung anteilig decken. Rechnerisches Beispiel: ALG I = 1.200 Euro → Phase 1 = 1.200 + 300 = 1.500 Euro/Monat × 6 Monate = 9.000 Euro.

Phase 2 (9 Monate, Ermessen). 300 Euro/Monat Pauschale für Sozialversicherung. Der ALG-I-Anteil entfällt komplett. Die Zahlung wird nur auf separaten Antrag und bei Nachweis einer intensiven Geschäftstätigkeit gewährt. Beispiel: 300 Euro × 9 Monate = 2.700 Euro.

Gesamtförderung im Rechenbeispiel oben: 9.000 + 2.700 = 11.700 Euro über maximal 15 Monate.

Maximum. Die Förderhöhe hängt direkt vom ALG-I-Satz ab, und dieser wiederum von Ihrem letzten Bruttogehalt, Ihrer Steuerklasse und möglichen Kinderfreibeträgen. Bei hohem ALG I (ca. 2.300 Euro in Spitzensituationen) kann die Gesamtförderung bei etwa 18.300 Euro liegen — realistisch jedoch erhalten die meisten Antragsteller 10.000 bis 14.000 Euro über den kompletten Zeitraum.

Die 300-Euro-Pauschale im Hintergrund. Viele Gründer unterschätzen diesen Betrag. Tatsächlich deckt er die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (Mindestbeitrag ca. 200–250 Euro für Selbstständige), Teile der Rentenversicherung oder private Absicherungen. Die Pauschale ist bewusst knapp bemessen und zwingt Gründer, die Sozialversicherung aktiv zu gestalten (mehr dazu in einem späteren Abschnitt).

Voraus­setzungen für den Gründungs­zuschuss

Die Voraus­setzungen sind in § 93 SGB III geregelt. Jede einzelne muss kumulativ erfüllt sein.

Mindestens 150 Tage Restanspruch auf ALG I. Bei Antragstellung müssen noch 150 Tage ALG-I-Anspruch offen sein. Wer zu früh gründet (noch zu viel Restanspruch, falsche Reihenfolge) oder zu spät (weniger als 150 Tage) fällt aus der Förderung. Die 150 Tage sind Netto-Restanspruch, nicht die ursprüngliche Anspruchsdauer.

Hauptberufliche selbstständige Tätigkeit. Mindestens 15 Stunden pro Woche, kein reiner Nebenerwerb. Wer parallel in Teilzeit angestellt bleibt, riskiert die Einstufung als Nebenerwerb und verliert den Anspruch.

Aufnahme der Tätigkeit frühestens mit Bewilligung. Wer vor dem Förderstart bereits gewerblich tätig ist oder die Tätigkeit aufgenommen hat, erfüllt das Kriterium nicht. Die zeitliche Reihenfolge (Arbeitslosigkeit → Antrag → Bewilligung → Gewerbeanmeldung → Förderstart) ist entscheidend.

Tragfähigkeits­bescheinigung einer fachkundigen Stelle. IHK, Handwerkskammer, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater mit entsprechender Qualifikation oder Gründungszentren wie KfW-Gründercoaches. Die Stelle prüft den Businessplan und bestätigt, dass das Vorhaben wirtschaftlich tragfähig ist. Mehr zur Tragfähigkeits­bescheinigung

Vollständiger Businessplan mit Finanzplan. Pflichtanlage zum Antrag. Fehlen Liquiditäts­planung, Rentabilitätsvorschau oder Markt­analyse, wird der Antrag regelmäßig abgelehnt. Businessplan-Leitfaden

Persönliche Eignung. Die Agentur für Arbeit prüft, ob der Antragsteller fachlich und persönlich zur Selbstständigkeit geeignet ist — also ob ausreichend Branchenkenntnis, kaufmännisches Grundverständnis und persönliche Belastbarkeit vorhanden sind.

Keine Sperrzeit. Wer eine Sperrzeit wegen Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag hat, kann während dieser Sperrzeit keinen Gründungs­zuschuss beantragen — erst danach, mit verbleibender Anspruchsdauer von mindestens 150 Tagen.

Ermessensleistung. Auch bei Erfüllung aller Voraus­setzungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Agentur für Arbeit entscheidet nach Einzelfallprüfung. Die bundesweite Bewilligungsquote liegt zwischen 40 und 70 Prozent je nach Jahr und Region.

Historische Entwicklung — Von der Pflicht- zur Ermessensleistung

Der Gründungs­zuschuss ist nicht das, was er einmal war. Die Reform von 2011 hat die Förderung grundlegend verändert — wer alte Ratgeber liest, bekommt häufig veraltete Informationen.

Vor 2011: Rechtsanspruch. Bei erfüllten Voraus­setzungen musste die Agentur für Arbeit den Gründungs­zuschuss bewilligen. Bewilligungsquoten lagen bei über 90 Prozent, die Antragszahlen erreichten bis zu 147.000 pro Jahr (2010).

Reform Dezember 2011 (Instrumentenreform). Der Gründungs­zuschuss wurde von einer Pflicht- in eine Ermessensleistung umgewandelt. Gleichzeitig wurde der Restanspruch von 90 auf 150 Tage erhöht und die Förderhöhe in Phase 2 reduziert.

Folgen. Die Antragszahlen brachen innerhalb von zwei Jahren auf unter 20.000 jährlich ein. Die Bewilligungsquoten schwanken seitdem zwischen 40 und 70 Prozent — mit erheblichen regionalen Unterschieden. Ostdeutsche Bundesländer genehmigen tendenziell strenger als westdeutsche Ballungsgebiete.

Konsequenz für Gründer heute. Der Antrag ist kein Selbstläufer, sondern ein Auswahlverfahren. Die Qualität von Businessplan, Tragfähigkeits­bescheinigung und persönlicher Präsentation beim Sachbearbeiter entscheidet maßgeblich über die Bewilligung. Ein sorgfältig vorbereiteter Antrag hat Erfolgsquoten deutlich über dem Durchschnitt, ein hingeworfener Antrag wird mit hoher Wahrscheinlichkeit abgelehnt.

Progressionsvorbehalt — Die versteckte Steuerfalle

Der Gründungs­zuschuss ist nach § 3 Nr. 2 EStG einkommensteuerfrei. Viele Gründer schließen daraus: keine Steuerrelevanz. Das ist ein teurer Irrtum.

Progressionsvorbehalt — das unterschätzte Prinzip. Der Gründungs­zuschuss zählt zwar nicht als steuerpflichtiges Einkommen, erhöht aber den Steuersatz, mit dem die übrigen Einkünfte besteuert werden (§ 32b EStG).

Rechenbeispiel. Ein Gründer erhält 15.000 Euro Gründungs­zuschuss über 15 Monate und erzielt im Gründungsjahr zusätzlich 20.000 Euro Gewinn aus der Selbstständigkeit. Ohne Progressionsvorbehalt würde der Gewinn mit dem Grundtarif für 20.000 Euro besteuert (Steuersatz ca. 14 Prozent = 2.800 Euro Einkommensteuer). Mit Progressionsvorbehalt wird der Steuersatz so berechnet, als wären 35.000 Euro zu versteuern (ca. 23 Prozent), angewendet wird er dann auf die 20.000 Euro. Ergebnis: ca. 4.600 Euro Einkommensteuer — also etwa 1.800 Euro mehr als ohne Gründungs­zuschuss.

Praktische Konsequenz. Der Gründungs­zuschuss ist faktisch nicht vollständig steuerfrei, sondern kostet je nach Einkommenssituation rund 10–15 Prozent an erhöhter Einkommensteuer auf andere Einkünfte. Wer im Gründungsjahr bereits hohe Gewinne erzielt oder Ehegatten mit hohem Einkommen hat, sollte diese Steuerbelastung einkalkulieren.

Liquiditäts­planung. Viele Gründer nutzen den Zuschuss vollständig für Lebensunterhalt und Aufbau — und werden im Folgejahr von der Einkommensteuer-Nachzahlung überrascht. Faustregel: Mindestens 10 Prozent der zusätzlichen Gewinne als Rücklage für Einkommensteuer-Nachzahlungen bereitstellen. Ein Steuerberater kann diese Belastung im Vorfeld präzise kalkulieren.

Beispielrechnungen — Typische Förderhöhen im Überblick

Die tatsächliche Höhe des Gründungs­zuschusses hängt vom ALG-I-Satz ab. Drei typische Beispielrechnungen zeigen die Bandbreite.

Beispiel 1: Facharbeiter mit mittlerem Einkommen. Vor der Arbeitslosigkeit verdiente der Gründer brutto 3.200 EUR. ALG I: ca. 1.350 EUR netto. Phase 1 (6 Monate): 1.350 + 300 = 1.650 EUR × 6 = 9.900 EUR. Phase 2 (9 Monate): 300 × 9 = 2.700 EUR. Gesamtförderung: ca. 12.600 EUR über 15 Monate.

Beispiel 2: Akademiker mit höherem Einkommen. Bruttogehalt 4.500 EUR. ALG I: ca. 1.780 EUR netto. Phase 1: 1.780 + 300 = 2.080 × 6 = 12.480 EUR. Phase 2: 300 × 9 = 2.700 EUR. Gesamtförderung: ca. 15.180 EUR über 15 Monate.

Beispiel 3: Führungskraft mit Maximum-ALG. Bruttogehalt 7.000 EUR (über der Beitragsbemessungsgrenze). ALG-I-Maximum ca. 2.300 EUR (variiert je nach Bundesland und Steuerklasse). Phase 1: 2.300 + 300 = 2.600 × 6 = 15.600 EUR. Phase 2: 300 × 9 = 2.700 EUR. Gesamtförderung: ca. 18.300 EUR über 15 Monate.

Wichtig. Die genauen ALG-I-Sätze hängen von Steuerklasse, Kinderfreibeträgen und Bundesland ab. Für eine exakte Berechnung: ALG-I-Bescheid der Agentur für Arbeit oder Online-Rechner der Bundesagentur nutzen. Der interaktive Rechner oben im Artikel zeigt Ihre konkrete Fördersumme auf Basis des tatsächlichen ALG-I-Betrags.

Phase 2 nicht automatisch — So sichern Sie die Verlängerung

Die zweite Phase mit 300 Euro monatlich über neun Monate wird oft als selbstverständlich angenommen — ist sie aber nicht.

Antrag ist Pflicht. Die Verlängerung muss aktiv beantragt werden, typischerweise in Monat 5 oder 6 der ersten Phase. Ohne rechtzeitigen Antrag endet die Förderung nach sechs Monaten. Manche Agenturen setzen eine strikte Frist: Antrag bis spätestens vier Wochen vor Ende der ersten Phase.

Nachweis der Geschäftstätigkeit. Für die Verlängerung muss belegt werden, dass die Selbstständigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Typische Nachweise: Rechnungen (Kopie), Kundenverträge, Bankbelege zu Einzahlungen, Steuerunterlagen (Einnahmen-Überschuss-Rechnung Zwischenstand), Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Geschäftskorrespondenz. Je lückenhafter die Dokumentation, desto höher das Ablehnungsrisiko.

Hauptberuflichkeit muss bestehen bleiben. Wer in der ersten Phase auf Nebenerwerb umstellt oder das Vorhaben ausdünnt, verliert den Anspruch auf Phase 2. Mindestens 15 Wochenstunden Tätigkeit müssen nachweisbar sein.

Typische Ablehnungsgründe Phase 2. Zu geringe Umsätze ohne erkennbare Geschäftstätigkeit, Wiedereinstieg in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, Einstellen der Selbstständigkeit, Verspätung oder formale Fehler beim Antrag, fehlende Nachweise der geschäftlichen Intensität.

Gründungs­zuschuss vs. Einstiegsgeld vs. ERP-Gründerkredit

Der Gründungs­zuschuss ist nicht das einzige Förderinstrument für Gründer. Je nach Ausgangssituation und Finanzierungsbedarf sind andere Programme passender.

Gründungs­zuschuss (SGB III). Für Empfänger von Arbeitslosengeld I mit mindestens 150 Tagen Restanspruch. Zuschuss (nicht rückzahlbar), bis zu 18.300 Euro über 15 Monate. Primärer Zweck: Absicherung des Lebensunterhalts in der Anlaufphase.

Einstiegsgeld (SGB II). Für ALG-II-Empfänger (Bürgergeld). Vergleichbare Struktur, aber andere Rechtsgrundlage. Höhe und Dauer werden individuell durch das Jobcenter festgelegt, typisch 50 Prozent des Regelsatzes über 6–24 Monate. Keine 300-Euro-Pauschale. Ebenfalls Ermessensleistung.

ERP-Gründerkredit StartGeld. Kfw-Darlehen bis 125.000 Euro für Gründer und junge Unternehmen (bis 5 Jahre). Zinsgünstig, lange Laufzeiten (10 Jahre, 2 Jahre tilgungsfrei). Haftungsfreistellung der Hausbank 80 Prozent. Primärer Zweck: Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln. KfW-Programm 067 im Detail

EXIST-Gründerstipendium. Für forschungsbasierte Gründungen aus Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Bis zu 3.000 Euro/Monat für Gründer plus Sachmittel und Coaching. EXIST-Programm

Kombination möglich. Gründungs­zuschuss und ERP-Kredit lassen sich kombinieren — der Zuschuss deckt den Lebensunterhalt, der Kredit die Investitionen. Wichtig: Förderkredite müssen vor Beginn der Gründungsaktivität beantragt werden (Hausbankprinzip).

Faustregel zur Wahl. Wer Arbeitslosengeld I bezieht und überwiegend Dienstleistung/Personal finanzieren muss, nimmt den Gründungs­zuschuss. Wer hohe Investitionen hat (Werkstatt, Maschinen, Warenlager), kombiniert mit ERP-Kredit. Wer aus Bürgergeld gründet, beantragt Einstiegsgeld. Vollständiger Förder-Überblick

Sozialversicherung in der Gründungsphase

Mit Beginn der Selbstständigkeit fällt die automatische Sozialversicherungspflicht weg. Die 300-Euro-Pauschale im Gründungs­zuschuss ist die einzige staatliche Unterstützung — und sie reicht typischerweise nicht für eine vollständige Absicherung.

Krankenversicherung. Freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung wird Pflicht. GKV-Mindestbeitrag für Selbstständige liegt bei ca. 210 Euro/Monat (bei geringem Einkommen, Mindestbemessungsgrundlage 2026), der reguläre Beitrag bei ca. 450–700 Euro bei mittleren Einkommen. Private Krankenversicherung oft günstiger am Anfang, aber Beiträge steigen im Alter.

Rentenversicherung. Für die meisten Selbstständigen nicht mehr pflichtig, aber dringend empfohlen. Freiwillige Einzahlung oder private Vorsorge. Handwerker, Lehrer und Künstler bleiben in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtig.

Arbeitslosenversicherung auf Antrag. Gründer können sich innerhalb von drei Monaten nach Gründungsbeginn freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern (§ 28a SGB III). Der Beitrag liegt bei ca. 95 Euro/Monat (Stand 2026). Bei erneuter Arbeitslosigkeit entsteht wieder ALG-I-Anspruch.

Unfallversicherung und Berufsunfähigkeit. Ohne gesetzliche Absicherung durch die Berufsgenossenschaft (bei bestimmten Branchen Pflicht). Private Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung ist individuell zu kalkulieren.

Praktische Konsequenz. Die 300-Euro-Pauschale deckt oft nur die Krankenversicherung (bei GKV-Mindestbeitrag). Wer vollumfänglich absichern will, sollte mit monatlichen Fixkosten für Sozialversicherung von 500–800 Euro rechnen — ein zentraler Posten im Finanzplan und bei der Rentabilitätsvorschau.

Häufige Ablehnungsgründe und wie man sie vermeidet

Etwa 30 bis 60 Prozent aller Anträge werden abgelehnt. Die Gründe sind häufig vermeidbar, wenn man sie kennt.

Mangelhafter Businessplan. Fehlende Markt- und Wettbewerbs­analyse, zu optimistische Umsatz­prognosen ohne Grundlage, Liquiditäts­planung ohne Puffer, kein Worst-Case-Szenario. Gegenmaßnahme: professioneller Businessplan mit plausibler, belegter Finanzplanung.

Fehlende Tragfähigkeit. Die Stellungnahme der fachkundigen Stelle ist zu allgemein, nicht kritisch genug, oder die Stelle selbst wird von der Agentur als fachlich nicht ausreichend akzeptiert. Gegenmaßnahme: IHK, HWK oder qualifizierter Steuerberater wählen, konkrete inhaltliche Stellungnahme einfordern.

Zeitliche Fehler. Gewerbeanmeldung vor Antragstellung, zu früher Start der Tätigkeit, zu wenig Restanspruch auf ALG I. Gegenmaßnahme: Timing genau planen — erst ALG-I-Bezug, dann Antrag, dann Bewilligung, dann Gewerbeanmeldung.

Nebenerwerb statt Haupterwerb. Geplante Wochenstunden unter 15, fortbestehendes Angestelltenverhältnis in Teilzeit. Gegenmaßnahme: klare Vollzeit-Gründung dokumentieren, bestehende Anstellungen vorher beenden.

Fehlende persönliche Eignung. Keine Branchenerfahrung, keine kaufmännische Qualifikation, kein nachweisbares Marktverständnis. Gegenmaßnahme: relevante Qualifikationen, Referenzen und Branchenkenntnis im Businessplan dokumentieren, ggf. Gründercoaching absolvieren.

Formale Fehler. Unvollständige Unterlagen, fehlende Anlagen, Fristversäumnisse. Gegenmaßnahme: Checkliste der Agentur für Arbeit abarbeiten, Antrag gegebenenfalls mit Berater durchgehen.

Zeitplan — Wann Sie was einreichen

Der häufigste Fehler beim Gründungs­zuschuss ist falsches Timing. Die korrekte Reihenfolge entscheidet über Bewilligung oder Ablehnung.

Monat 1–2 der Arbeitslosigkeit. Anmeldung als arbeitslos bei der Agentur für Arbeit, ALG-I-Bescheid entgegennehmen, Sperrzeiten klären. Parallel: Businessplan-Erstellung beginnen, Tragfähigkeits­bescheinigung einholen (Bearbeitungszeit IHK oft 2–4 Wochen).

Monat 2–3. Gründungsberatung wahrnehmen (Gründercoaching über KfW oft kostenlos oder bezuschusst), Businessplan finalisieren, Finanzplan detailliert ausarbeiten. Unterlagen für den Antrag zusammenstellen.

Monat 3–4 (bei 6-monatigem ALG-I-Anspruch) oder entsprechend früher. Antrag auf Gründungs­zuschuss stellen — spätestens bei 150 Tagen Restanspruch. Persönliches Gespräch mit dem Sachbearbeiter führen, Antrag mit vollständigen Unterlagen einreichen.

Bewilligungszeitraum. Nach Antragstellung typisch 4–8 Wochen bis zur Entscheidung. In dieser Zeit: keine Gewerbeanmeldung, keine Aufnahme der Tätigkeit, weiter als arbeitslos gemeldet bleiben.

Nach Bewilligung. Gewerbeanmeldung, Aufnahme der Tätigkeit, erste Phase-1-Auszahlung beginnt mit Tätigkeitsbeginn. Krankenkasse wechseln auf freiwillige Selbstständigen-Versicherung, ggf. freiwillige Arbeitslosenversicherung innerhalb von drei Monaten beantragen.

Monat 5–6 der Förderung. Antrag auf Phase 2 (Verlängerung) stellen — mit Nachweisen zur bisherigen Geschäftstätigkeit. Empfehlung: Antrag nicht auf den letzten Drücker, sondern mit Sicherheitspuffer einreichen.

Monat 15. Förderung endet. Ab jetzt vollständige eigene Finanzierung. Gründer sollten bis dahin einen tragfähigen Umsatz erwirtschaften — oder alternative Finanzierungsquellen vorbereitet haben.

Steuererklärung nach Ende des Gründungsjahres. Progressionsvorbehalt in der Einkommensteuer berücksichtigen (siehe oben). Empfehlung: Steuerberater früh einbinden, damit die Belastung nicht überrascht.

Weiterführende Ratgeber. Passen zu diesem Thema: Gründungs­zuschuss beantragen — Ablauf.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Muss ich den Gründungs­zuschuss versteuern? +
Der Gründungs­zuschuss selbst ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG). Er unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) — erhöht also den Steuersatz auf andere Einkünfte aus der Selbstständigkeit oder gegebenenfalls vom Ehepartner. Faustregel: 10–15 Prozent zusätzliche Steuerbelastung auf die übrigen Einkünfte im Gründungsjahr einplanen.
Kann ich den Gründungs­zuschuss zurückzahlen müssen? +
Nur bei Betrug, falschen Angaben im Antrag oder grober Pflichtverletzung. Der Gründungs­zuschuss ist grundsätzlich nicht rückzahlbar. Wer aber die Selbstständigkeit vor Ende der 15 Monate einstellt, verliert bereits die Phase 2 — und muss unter Umständen gezahlte Beträge der zweiten Phase zurückzahlen, wenn die Geschäftstätigkeit nicht nachweisbar war.
Wie hoch ist die Bewilligungsquote für den Gründungs­zuschuss? +
Bundesweit zwischen 40 und 70 Prozent je nach Region und Jahr. Seit der Reform 2011 (Umwandlung in eine Ermessensleistung) ist die Bewilligung kein Automatismus mehr. Gründliche Vorbereitung — professioneller Businessplan, qualifizierte Tragfähigkeits­bescheinigung, nachweisbare persönliche Eignung — erhöht die Erfolgsquote erheblich.
Kann ich Gründungs­zuschuss und ERP-Gründerkredit kombinieren? +
Ja. Der Gründungs­zuschuss deckt den Lebensunterhalt, der ERP-Gründerkredit finanziert Investitionen und Betriebsmittel. Wichtig: Förderkredite über die Hausbank müssen vor Beginn der Gründungsaktivität beantragt werden. Der Gründungs­zuschuss läuft zeitlich parallel und wird auf die Liquidität im Finanzplan angerechnet.
Darf ich während des Gründungs­zuschusses nebenher angestellt arbeiten? +
Nein, zumindest nicht in Vollzeit oder mehrheitlich. Die Hauptberuflichkeit der Selbstständigkeit muss bestehen bleiben — mindestens 15 Wochenstunden in der eigenen Gründung. Ein geringfügiger Minijob ist möglich, eine Teilzeitbeschäftigung über 15 Stunden führt typisch zum Verlust des Anspruchs.
Hilft PITCH & PAPER beim Gründungs­zuschuss-Antrag? +
Ja. PITCH & PAPER erstellt den Businessplan mit Finanzplan, der für den Gründungs­zuschuss-Antrag benötigt wird — strukturiert so, dass die fachkundige Stelle (IHK, HWK, Steuerberater) die Tragfähigkeit einschätzen kann. Die eigentliche Antragstellung bei der Agentur für Arbeit und die Tragfähigkeits­bescheinigung durch eine fachkundige Stelle liegen bei Ihnen bzw. bei den zuständigen Stellen.
Passende Leistung

Professionelle Unterstützung

Nächster Schritt

Wenn der Anlass real ist, sollte die Unterlage es auch sein.

Beschreiben Sie kurz den Anlass. Danach ist klar, welche Unterlage sinnvoll ist.

Ersteinschätzung erhalten