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Gefährdungsbeurteilung-Vorlage: Excel-Download mit Risiko-Bewertung und Maßnahmen-Doku

Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lungs-Vorlagen scheitern selten an der Tabelle — sie scheitern daran, dass nur Ge­fähr­dun­gen gesammelt, aber keine Maßnahmen fest­ge­legt und nie auf Wirk­sam­keit geprüft werden. Genau diese drei Inhalte verlangt § 6 ArbSchG als Do­ku­men­ta­ti­on. Dieser Ratgeber liefert eine kos­ten­lo­se Excel-Vorlage mit Risiko-Bewertung, Maßnahmen-Ver­fol­gung und Wirk­sam­keits-Spalte — und erklärt, was Ar­beit­ge­ber wirklich do­ku­men­tie­ren müssen.

Kostenlose Gefährdungsbeurteilung-Vorlage (Excel)

Drei Ar­beits­blät­ter: ein Start-Blatt mit Rechts­grund­la­gen und Kurz­an­lei­tung, das Be­ur­tei­lungs-Blatt (Stamm­da­ten, 25 Zeilen mit Risiko-Formel: Wahr­schein­lich­keit × Schwere je 1–3, Ein­stu­fung gering/mittel/hoch rechnet au­to­ma­tisch, Spalten für Maßnahme, Ver­ant­wort­li­che Person, Termin und Wirk­sam­keits­prü­fung) sowie ein Referenz-Blatt mit den sechs Ge­fähr­dungs-Ka­te­go­rien aus § 5 Abs. 3 ArbSchG:

Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung-Vorlage als Excel her­un­ter­la­den (kostenlos, XLSX, keine Anmeldung, Stand Juni 2026).

Blau hin­ter­leg­te Zellen sind Ein­ga­be­fel­der; Risiko und Ein­stu­fung rechnen au­to­ma­tisch, Werte außerhalb 1–3 werden markiert. Die Vorlage struk­tu­riert die Do­ku­men­ta­ti­on — die fach­kun­di­ge Durch­füh­rung ersetzt sie nicht.

Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung machen — und gibt es Ausnahmen?

Die Pflicht trifft jeden Ar­beit­ge­ber: Nach § 5 ArbSchG hat der Ar­beit­ge­ber „durch eine Be­ur­tei­lung der für die Be­schäf­tig­ten mit ihrer Arbeit ver­bun­de­nen Ge­fähr­dung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Ar­beits­schut­zes er­for­der­lich sind". Bei gleich­ar­ti­gen Ar­beits­be­din­gun­gen reicht die Be­ur­tei­lung eines Ar­beits­plat­zes oder einer Tätigkeit.

Hart­nä­ckig hält sich der Mythos, Klein­be­trie­be seien von der Do­ku­men­ta­ti­on befreit. Das Gegenteil steht im Gesetz: § 6 ArbSchG verlangt die „je nach Art der Tä­tig­kei­ten und der Zahl der Be­schäf­tig­ten er­for­der­li­chen Unter­lagen“ — die Be­triebs­grö­ße skaliert also den UMFANG der Do­ku­men­ta­ti­on, sie hebt die Pflicht nicht auf.

Was dokumentiert werden muss (§ 6 ArbSchG)

Drei Inhalte müssen aus den Unter­lagen er­sicht­lich sein: das Ergebnis der Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung, die fest­ge­leg­ten Maßnahmen des Ar­beits­schut­zes und das Ergebnis ihrer Über­prü­fung. Bei gleich­ar­ti­ger Ge­fähr­dungs­la­ge sind zu­sam­men­ge­fass­te Angaben zulässig.

Genau das ist die Spal­ten­lo­gik der Vorlage: Ge­fähr­dung + Risiko-Ein­stu­fung (Ergebnis), Maßnahme + Ver­ant­wort­lich + Termin (fest­ge­leg­te Maßnahmen), Datum der Wirk­sam­keits­prü­fung (Ergebnis der Über­prü­fung). Wer nur eine Ge­fähr­dungs­lis­te ohne Maßnahmen- und Prüf-Spalten führt, do­ku­men­tiert nur ein Drittel der Pflicht.

Die sechs Gefährdungs-Kategorien aus § 5 Abs. 3 ArbSchG

Das Gesetz nennt, wodurch sich eine Ge­fähr­dung ins­be­son­de­re ergeben kann: (1) Ge­stal­tung und Ein­rich­tung der Ar­beits­stät­te und des Ar­beits­plat­zes, (2) phy­si­ka­li­sche, chemische und bio­lo­gi­sche Ein­wir­kun­gen, (3) Ge­stal­tung, Auswahl und Einsatz von Ar­beits­mit­teln — Ar­beits­stof­fe, Maschinen, Geräte, Anlagen — und der Umgang damit, (4) Ge­stal­tung von Arbeits- und Fer­ti­gungs­ver­fah­ren, Ar­beits­ab­läu­fen und Ar­beits­zeit und deren Zu­sam­men­wir­ken, (5) un­zu­rei­chen­de Qua­li­fi­ka­ti­on und Un­ter­wei­sung der Be­schäf­tig­ten sowie (6) psy­chi­sche Be­las­tun­gen bei der Arbeit.

Kategorie 6 wird in der Praxis am häu­figs­ten über­sprun­gen — sie steht seit 2013 aus­drück­lich im Gesetz und gehört in jede voll­stän­di­ge Be­ur­tei­lung. Die Vorlage führt alle sechs Ka­te­go­rien als Referenz-Blatt.

Risiko bewerten und Maßnahmen festlegen — so arbeitet die Vorlage

Risiko = Wahr­schein­lich­keit × Schwere. Beide Faktoren werden je Tätigkeit mit 1–3 bewertet; die Vorlage rechnet das Produkt und stuft ein: ab 6 „hoch“ (sofort handeln), 3–5 „mittel“ (Maßnahme ter­mi­nie­ren), 1–2 „gering“ (be­ob­ach­ten).

Maßnahmen in der Rangfolge T-O-P: erst technisch (Gefahr an der Quelle be­sei­ti­gen), dann or­ga­ni­sa­to­risch (Abläufe, Zu­stän­dig­kei­ten, Un­ter­wei­sung), zuletzt per­sön­lich (Schutz­aus­rüs­tung). Eine Maßnahme ohne ver­ant­wort­li­che Person und Termin bleibt ein Vorsatz.

Wirk­sam­keit prüfen: Nach § 3 ArbSchG sind Maßnahmen „auf ihre Wirk­sam­keit zu über­prü­fen und er­for­der­li­chen­falls sich ändernden Ge­ge­ben­hei­ten an­zu­pas­sen“ — dafür trägt die Vorlage je Zeile das Prüf-Datum nach.

Die häufigsten Fehler in der Praxis

Einmal erstellt, nie ak­tua­li­siert: Neue Ar­beits­mit­tel, geänderte Abläufe oder ein Unfall sind Anlässe, die Be­ur­tei­lung fort­zu­schrei­ben — eine starre Frist nennt das Gesetz nicht, veraltete Unter­lagen do­ku­men­tie­ren aber nur den Stand von gestern. Psy­chi­sche Belastung fehlt (Kategorie 6). Maßnahmen ohne Termin und Ver­ant­wort­li­che. Keine Wirk­sam­keits­prü­fung — das dritte Pflicht-Element aus § 6 ArbSchG. Copy-Paste über ungleiche Ar­beits­plät­ze: Zu­sam­men­fas­sen ist nur bei gleich­ar­ti­gen Be­din­gun­gen zulässig.

Wann reicht die Vorlage — und wann braucht es mehr?

Für Büro- und Standard-Ar­beits­plät­ze mit über­schau­ba­ren Ge­fähr­dun­gen trägt die Vorlage die Do­ku­men­ta­ti­on voll­stän­dig. Fach­kun­di­ge Un­ter­stüt­zung — etwa durch eine Fachkraft für Ar­beits­si­cher­heit oder den Be­triebs­arzt — ist überall dort angezeigt, wo besondere Ge­fähr­dun­gen bestehen: Maschinen, Ge­fahr­stof­fe, Bau­stel­len, Labor.

Wenn über die Be­ur­tei­lung hinaus ein voll­stän­di­ges Ar­beits­schutz- oder Si­cher­heits­kon­zept als Dokument gebraucht wird — für Behörden, Auf­trag­ge­ber oder Ver­an­stal­tun­gen — übernimmt das PITCH & PAPER als Do­ku­men­ten­stu­dio: Si­cher­heits­kon­zept erstellen lassen. Eine kos­ten­lo­se Erst­ein­schät­zung klärt den Umfang vorab.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Ist die Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung auch für Klein­be­trie­be Pflicht?
Ja. § 5 ArbSchG ver­pflich­tet jeden Ar­beit­ge­ber, § 6 ArbSchG verlangt die Do­ku­men­ta­ti­on „je nach Art der Tä­tig­kei­ten und der Zahl der Be­schäf­tig­ten“ — die Be­triebs­grö­ße bestimmt den Umfang der Unter­lagen, nicht das Ob. Eine generelle Klein­be­triebs-Ausnahme steht nicht im Gesetz.
Was muss in der Do­ku­men­ta­ti­on stehen?
Drei Inhalte nach § 6 ArbSchG: das Ergebnis der Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung, die fest­ge­leg­ten Ar­beits­schutz-Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Über­prü­fung. Bei gleich­ar­ti­ger Ge­fähr­dungs­la­ge sind zu­sam­men­ge­fass­te Angaben zulässig.
Wie oft muss die Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung ak­tua­li­siert werden?
Eine starre Frist nennt das ArbSchG nicht. § 3 ArbSchG verlangt, Maßnahmen auf Wirk­sam­keit zu prüfen und sich ändernden Ge­ge­ben­hei­ten an­zu­pas­sen — in der Praxis heißt das: an­lass­be­zo­gen fort­schrei­ben (neue Ar­beits­mit­tel, geänderte Abläufe, Unfälle, neue Er­kennt­nis­se) und die Wirk­sam­keit der Maßnahmen re­gel­mä­ßig kon­trol­lie­ren.
Darf ich die Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung selbst durch­füh­ren?
Ver­ant­wort­lich ist der Ar­beit­ge­ber. Für Standard-Ar­beits­plät­ze ist die eigene Durch­füh­rung mit einer struk­tu­rier­ten Vorlage üblich; bei be­son­de­ren Ge­fähr­dun­gen (Maschinen, Ge­fahr­stof­fe, Bau­stel­len) gehört fach­kun­di­ge Un­ter­stüt­zung dazu — etwa durch eine Fachkraft für Ar­beits­si­cher­heit oder den Be­triebs­arzt.
Gehören psy­chi­sche Be­las­tun­gen wirklich in die Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung?
Ja — § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt „psy­chi­sche Be­las­tun­gen bei der Arbeit“ aus­drück­lich als Ge­fähr­dungs­ka­te­go­rie. In der Praxis ist es die am häu­figs­ten über­sprun­ge­ne Kategorie; die Vorlage führt sie im Referenz-Blatt mit.
Ist die Vorlage wirklich kostenlos — und ersetzt sie eine Fachkraft?
Kostenlos ja: XLSX-Download ohne Anmeldung, Wei­ter­ga­be un­ver­än­dert erlaubt. Sie ersetzt aber keine fach­kun­di­ge Be­ur­tei­lung bei be­son­de­ren Ge­fähr­dun­gen — sie struk­tu­riert die Do­ku­men­ta­ti­on, die § 6 ArbSchG verlangt: Be­ur­tei­lungs-Blatt mit Risiko-Formeln plus Referenz-Blatt der sechs Ge­fähr­dungs-Ka­te­go­rien.
Nächster Schritt

Wenn der Anlass real ist, sollte die Unterlage es auch sein.

Be­schrei­ben Sie kurz den Anlass. Danach ist klar, welche Unterlage sinnvoll ist.

Erst­ein­schät­zung erhalten